Geschichtsverein Eisenach e.V. © zuletzt geändert am :  18.01.2024  / 16:38 Uhr   | Impressum

 Satzung unseres Vereins

Verein - Satzung

vom 28. Januar 1992, in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 1993 und 4. Oktober 1994, registriert beim Amtsgericht Eisenach unter VR Nr. 282

§ 1 Name und Sitz des Vereins.

Der Verein führt den Namen EISENACHER GESCHICHTS VEREIN e. V. Sitz des Vereins ist Eisenach.

§ 2 Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. *)

§ 3 Vereinszweck.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Geschichte der Stadt Eisenach und ihres Umlandes zu erforschen und die Forschungsergebnisse durch Vorträge und Veröffentlichungen einem möglichst breiten Publikum nahezubringen. Durch Exkursionen zu historisch interessanten Objekten und Museen soll das Bewusstsein entwickelt werden, dass die lokale Geschichte in die nationale und internationale Geschichte eingebettet ist. Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit dem Stadtarchiv, dem Stadtchronisten und den Eisenacher Museen. Der EISENACHER GESCHICHTSVEREIN e.V. arbeitet kameradschaftlich mit anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung zusammen. Dies gilt insbesondere für den Verein für Thüringische Geschichte aber auch Vereine in anderen Orten. Der Verein nimmt am Schriftentausch mit anderen Geschichtsvereinen teil. Er stellt von allen Veröffentlichungen seiner Mitglieder ein Pflichtexemplar der Universitätsbibliothek Jena zur Verfügung, welche für die Thüringen-Bibliographie verantwortlich ist. Bei größerer Mitgliederzahl können innerhalb des Vereins Gruppen gebildet werden, die sich speziellen Fragen widmen. Diesen Gruppen wird weitgehende Autonomie gewährt. Für ihre Programmgestaltung sind sie selbst verantwortlich. Die Gruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, bei Bedarf auch weitere Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzenden der Gruppen sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Falls der Beitritt des EISENACHER GESCHICHTSVEREINS e.V. zu einem Dachverband erwogen wird, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.*)


§ 4 Mitgliedschaft.

Mitglied des EISENACHER GESCHICHTSVEREINS e.V. kann jede Person werden, welche bereit ist. die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung anzuerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der auf der Mitgliederliste vollzogenen Unterschrift oder durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken gröblichst zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung nicht bereit ist, seiner Beitragspflicht nachzukommen. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen, zu wählen und zu den Vereinsorganen gewählt zu werden.


§ 5 Finanzielle Mittel des Vereins.

Die für das Vereinsleben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Bei Gruppenbildung stehen die Mitgliedsbeiträge zu ¾ den Gruppen, zu ¾ dem Verein zu. Mitglieder des Vereins verzichten auf Honorar für Vorträge. Dafür wird ihnen der Jahresbeitrag für das folgende Jahr erlassen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, mit den zur Verfügung stehenden Geldern sparsam umzugehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Organe des Vereins.

Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuladen. Als Einladung gilt auch das mit Tagungszeit und -Ort versehene Jahresprogramm des Vereins, das jedem Mitglied zu übermitteln ist und welches von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen der schriftlichen Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Solche müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Ist bei einer öffentlichen Veranstaltung des Vereins mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, können diese beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Zwischen den Mitgliederversammlungen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder hinzuwählen. Die Vorsitzenden der Gruppen sind Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Sind mehr Kandidaten aufgestellt als gewählt werden sollen, gelten die Mitglieder als gewählt, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit und über die Verwendung der Geldmittel abzulegen. Die Mitgliederversammlung kann einen Revisor oder eine Revisionskommission wählen, welche die Unterlagen des Vorstandes prüft und der Mitgliederversammlung berichtet. Die Tätigkeit des Vorstandes, des Revisors oder der Revisionskommission ist ehrenamtlich. Es werden nur die baren Auslagen, insbesondere für Porto, Telefon, Reisekosten und Schreibmaterial erstattet. Dies gilt auch für notwendige Vervielfältigungskosten. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes erfolgt durch Unterzeichnung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden, und den Schriftführer oder im Verhinderungsfalle durch ein weiteres Vorstandsmitglied.


§ 7 Publikationen.

Der Verein gibt eigene Publikationen heraus, wenn ihm dies die zur Verfügung stehenden Geldmittel erlauben. Der Verein nutzt alle anderen offenstehenden Publikationsmöglichkeiten. Insbesondere unterstützt er die von der "Eisenacher Presse" herausgegebenen "Heimatblätter" durch Zurverfügungstellung der Vortragsmanuskripte. **) Honorare stehen den Autoren zu.

§ 8 Änderungen und Ergänzungen der Satzung.

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Entscheidung der Mitgliederversammlung und sind nur wirksam, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mehr als die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder zugestimmt haben.

§ 9 Auflösung des Vereins.

Der Verein ist aufgelöst, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln, mindestens aber mehr als die Hälfte der eingeschriebenen Mitgliederbeschließen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen dessen Mittel der Stadt Eisenach zu, welche sie für die Erforschung der Stadtgeschichte und für die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse einzusetzen hat.

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